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100 km Regelung
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Befristung zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO -100 km/h für Gespanne- war bis zum 31.12.2010 befristet. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde diese Befristung aufgehoben. Das bedeutet, dass, wie bereits zuvor die 100 km/h Regelung für Wohnmobile bis 7,5 t, Wohnwagengespanne weiterhin 100 km/h fahren dürfen, wenn die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO eingehalten sind. Diese sind im Wesentlichen:
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PKW und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t zGM
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Eignung des Wohnanhängers für min. 100 kmh
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Zugfahrzeug mit ABV, Anhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern
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Leergewicht des Zugfahrzeugs min. zGM des Wohnanhängers x 1,25 (9.AusnVO: X = 0,8)
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Leergewicht des Zugfahrzeugs min. zGM des Wohnanhängers wenn dieser mit einer Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 i.d.F. 1.Juli.2003 oder
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Zugfahrzeug mit Anhänger ESP und Bestätigung des Herstellers im Fahrzeugschein
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Bereifung des Anhängers nicht älter als 6 Jahre
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Kennzeichnung mit 100 km/h Plakette -amtlich gesiegelt- am Heck des Wohnanhängers
Ganz wichtig: Auslastung der größtmöglichen Stützlast von Zugfahrzeug oder des Anhänger, wobei der kleinere Wert von beiden die Obergrenze ist.
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