Landesverband Baden im DCC
1. Vorsitzender: Karl-Heinz Vogt
Allgemeines vom Caravanreferent
           

 

100 km Regelung

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Befristung zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben

 

 

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO -100 km/h für Gespanne- war bis zum 31.12.2010 befristet. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde diese Befristung aufgehoben.
Das bedeutet, dass, wie bereits zuvor die 100 km/h Regelung für Wohnmobile bis 7,5 t, Wohnwagengespanne weiterhin 100 km/h fahren dürfen, wenn die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO eingehalten sind.
Diese sind im Wesentlichen:

  • PKW und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t zGM



  • Eignung des Wohnanhängers für min. 100 kmh 



  • Zugfahrzeug mit ABV, Anhänger mit hydraulischen Stoßdämpfern



  • Leergewicht des Zugfahrzeugs min. zGM des Wohnanhängers x 1,25   (9.AusnVO: X = 0,8)



  • Leergewicht des Zugfahrzeugs min. zGM des Wohnanhängers wenn dieser mit einer Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 i.d.F. 1.Juli.2003 oder

  • Zugfahrzeug mit Anhänger ESP und Bestätigung des Herstellers im Fahrzeugschein 



  • Bereifung des Anhängers nicht älter als 6 Jahre



  • Kennzeichnung mit 100 km/h Plakette -amtlich gesiegelt- am Heck des Wohnanhängers


Ganz wichtig: Auslastung der größtmöglichen Stützlast von Zugfahrzeug oder des Anhänger, wobei der kleinere Wert von beiden die Obergrenze ist.

 

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